Neues im Wohnraummietrecht: BGH schwächt erneut die Position des Vermieters bei den Schönheitsreparaturen
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH können Schönheitsreparaturen nicht wirksam mit dem Formularvertrag auf den Mieter übertragen werden, wenn keine Anfangsrenovierung durchgeführt worden war. Mit seinem neuen Urteil stellt der BGH klar, dass dies auch dann gilt, wenn sich der Mieter bei Einzug zur Renovierung verpflichtet hatte. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der aktuelle Mieter vom Vormieter Möbel übernommen und sich im Gegenzug zur Durchführung der Anfangsrenovierung verpflichtet.
Der BGH urteilte nun, dass auch in diesem Fall die Schönheitsreparaturenklausel nichtig ist. Demnach kann der Vermieter beim Auszug keine Beträge für nicht oder schlecht ausgeführte Schönheitsreparaturen verlangen. Die Ansprüche, die vermutlich ursprünglich gegen den früheren Mieter bestanden hatten, sind in der Zwischenzeit längst verjährt.
Urteil vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16